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Mit der Novelle des Tierschutzgesetzes gilt erstmalig die Regelung, dass Hundetrainer und Hundeschulen ohne behördliche Erlaubnis ihr Gewerbe nicht ausüben dürfen. Sie müssen dazu die erforderliche Sachkunde durch anerkannte Qualifikationslehrgänge und mündliche und/oder schriftliche Prüfungen nachweisen. Die Erlaubnispflicht für Hundetrainer ergibt sich im Detail nach § 11, Abs. 1, Nr. 8f des Tierschutzgesetz, das verpflichtet gewerbliche Hundetrainer von den zuständigen Behörden eine Erlaubnis für die Ausbildung von Hunden und der Anleitung von Hundehaltern einzuholen. Das Gesetz beschreibt die erlaubnispflichtige Tätigkeit als gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden sowie die gewerbsmäßige Anleitung eines Tierhalters zur Hundeausbildung.

 

 

CHECKLISTE: Hundetrainer-Erlaubnispflicht

Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11, Abs. 1, Nr. 8f Tierschutzgesetz

 

 

 

Hinweis für selbständige Hundetrainer: Die Novelle des Tierschutzgesetzes hat viele neue Regelungen aber auch eine grosse Verunsicherung gebracht. Wir haben deshalb für Hundetrainer ein Forum zum Erfahrungsaustausch eingerichtet. Die Teilnahme ist kostenlos und soll im Bedarfsfall der Koordination von Sammelklagen dienen. Weitere Infos dazu im -> Hunde-Trainer-Forum .

 

 

Die nachfolgenden Informationen wurden vom Hunde-Trainer-Forum des berufsübergreifenden HUNDE-RING Netzwerks zusammengetragen. Mit dieser Dokumentation informieren wir über den Stand der Dinge bei der Hundetrainer-Zulassung. Wenn Sie mit anderen Hundetrainern zu diesem Themenbereich Erfahrungen austauschen wollen, können Sie unser kostenloses Hundetrainer-Forum nutzen. Weitere Infos dazu im -> Hunde-Trainer-Forum .

A. Ausgangslage

  • die generelle Erlaubnispflicht für professionelle Hundetrainer wirft für alle Gewerbetreibende aus diesem Umfeld erhebliche Fragen auf
  • grundsätzlich jeder, gleich wie bekannt, wie lange der Beruf bereits ausgeübt wird - oder bekannt aus Funk und Fernsehen - braucht diese behördliche Erlaubnis um Hunde auszubilden und Hundehalter anzuleiten

 

B. Rechtslage zur Erlaubnispflicht für Hundetrainer

  • die Bundesländer setzen die Gesetzesänderung zum Tierschutzgesetz um
  • jedes Bundesland und deren untergeordneten Behörden können die Umsetzung des Gesetzes im Detail anders handhaben

 

B.1 Hintergrund-Wissen: die Regelungen des Tierschutzgesetzes

  • Erlaubnispflicht für Hundetrainer
  • die Erlaubnispflicht gilt für jeden, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung von Hunden durch Tierhalter anleitet
  • damit wird die gewerbliche Tätigkeit als Hundetrainer, Hundeerzieher, Verhaltensberater, stationäre und mobile Hundeschule erlaubnispflichtig
  • gewerbsmäßig bedeutet, dass die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt
  • zuständig für die Erlaubniserteilung sind die örtlichen Veterinärämter
  • die Erlaubnis erteilt der zuständige Amtstierarzt bzw. das Veterinäramt
  • diese Erlaubnis benötigen also auch Hundepsychologen (siehe § 11 Absatz 1 Nr. 8 Tierschutzgesetz und § 21 Absatz 4b Tierschutzgesetz)
  • Inkrafttreten: 01.08.2014 der Gesetzesänderung
  • zuständig für die Umsetzung: die Innenministerien der Bundesländer, untergeordnet die Kreisverwaltungen und Veterinärämter
  • Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz
  • Zitat: "Wer... für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten ... will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde ..."
  • Bisher konnte praktisch jeder ein Gewerbe anmelden und als Hundetrainer unabhängig von der Qualifikation als Hundetrainer beginnen. Damit ist es jetzt vorbei.
  • der Gesetzgeber will auf der Grundlage eines kynologischen Sachkundenachweises ein Mindestmaß an Sachkunde im Bereiche der gewerblichen Hundeausbildung erreichen
  • die Ausbildung in Hundevereinen ist nicht Gegenstand der Regelung

 

Lesen Sie hier, wie man die schlimmsten Fehler bei der Beantragung der Erlaubnis vermeidet.

C. Übersicht über die wesentlichen berufsbezogenen Regelungen im Tierschutzgesetz

 

C.1 Erlaubnispflichten für verschiedene Tierberufe und Tätigkeiten

 

Bereich / BerufParagraph / GesetzTextauszug / DetailsAnmerkung
  • Hundetrainer
  • mobile Hundeschulen
  • stationäre Hundeschulen
  • Hunde-Erziehungsberater
  • Kynopädagogen
  • Hunde-Verhaltensberater
  • Tierpsychologen
  • Verhaltenstherapeuten
  • Problemhundetherapeuten
§ 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten Die Tätigkeit musss nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 TierSchG - gewerbsmäßig erfolgen.


Ob die Abnahme der Begleithundeprüfung verschiedener Vereine gegen Entgelt auch gegenüber von Nicht-Vereinsmitglieder als gewerblich im Sinne dieses Gesetzes einzustufen ist, ist noch offen.
  • Schutzhund-Ausbilder
  • Betreiber von Ausbilduungseinrichtungen für Schutzhunde
§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten
  • Tierheime
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten
  • Zoologischen Gärten
§ 11 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten
  • Tierhandel
§ 11 Abs. 1 Nr. 8 b TierSchG Wer ... gewerbsmäßig, ... mit Wirbeltieren handeln ... will Mit dieser Vorschrift gibt es eine Handhabe gegen die illegalen Welpenhändler (siehe auch unten § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
  • grenzüberschreitender Tierhandel
§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln Mit dieser Vorschrift gibt es eine Handhabe gegen die illegalen, grenzüberschreitenden Welpenhändler (siehe auch oben § 11 Abs. 1 Nr. 8 b TierSchG)
  • Tierbörsenbetreiber
§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen

 

D. Anforderungen an Hundetrainer um die behördliche Erlaubnis zu erhalten

 

D.1 persönliche Anforderungen

  • persönliche Zuverlässigkeit, nachzuweisen durch ein amtliches Führungszeugnis

 

D.2 fachliche Anforderungen

  • der Antragsteller muss sachkundig sein
  • Sachkunde ist gegeben, wenn der Hundeschulbetreiber oder Hundetrainer auf Grundlage seiner Ausbildung oder seines bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
  • wie der Nachweis ganz konkret erfolgen soll ist noch nicht klar

 

D.3 Qualifikationsnachweis

  • Tierarzt mit verhaltenstherapeutischer Zusatzausbildung
  • abgeschlossene Ausbildung als Tierpfleger/in
  • Tiermedizinische/r Fachangestellte/r
  • Hundefachwirt/in (IHK)
  • Qualifikationslehrgänge und Prüfungen bei der Landestierärztekammer, bei Tierschutzverbänden, bei der Industrie- und Handelskammer oder bei Hunde- und Fortbildungsakademien können vom Amtstierarzt als Qualifikationsnachweis anerkannt werden.
  • Lehrgänge bei Fortbildungsakademien und privaten Instituten

 

D.4 Sachkundeprüfung nach § 11 Tierschutzgesetz als Ersatz für eine anerkannte Ausbildung

  • wer keinen Abschluss in den obengenannten Ausbildungsgängen hat, kann über das Veterinäramt dennoch die Erlaubnis erhalten.
  • dazu muss eine Sachkundeprüfung nach § 11 Tierschutzgesetz abgelegt werden
  • hierzu kann ein "Fachgespräch" beim Veterinäramt notwendig sein (siehe Ziffer 12.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes AVV-TierSchG vom 09.02.2000).
  • durch das Fachgespräch muss der Antragsteller gegenüber dem Veterinäramt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
  • wie diese Prüfung erfolgen wird ist noch nicht klar: sie könnte einen Theoretischen Teil mit schriftlicher / mündlicher Prüfung und einen Praktischen Teil haben

 

E. Details zu einzelnen Unterlagen

 

E.1 Kynologischer Lebenslauf

  • der kynologische Lebenslauf ist ein zentrales Element ihrer Selbstdarstelltung
  • wie der kynologische Lebenslauf am optimalsten gestaltet wird, diskutieren wir hier unter
  • Als Hundetrainer können Sie auf die bisher gemachten Erfahrungen anderer Hundetrainer zurückgreifen. Weitere Infos dazu im -> Kynologischer Lebenslauf .

 

F. Sachkundeprüfung

 

F.1 Vorbemerkung

  • die Sachkundeprüfung ist ein Ersatz für den Sachkundenachweise durch entsprechend anerkannte Berufsausbildungen (siehe oben)
  • die Sachkundeprüfung kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden
  • Als Hundetrainer können Sie auf die bisher gemachten Erfahrungen anderer Hundetrainer zurückgreifen. Weitere Infos dazu im -> Sachkundenachweis im Hunde-Trainer-Forum .

 

 

E.2 Sachkundeprüfung: theoretischer Teil

 

E.2.1 Vorbemerkung

  • Als Hundetrainer können Sie auf die bisher gemachten Erfahrungen anderer Hundetrainer zurückgreifen. Weitere Infos dazu im -> Sachkundenachweis im Hunde-Trainer-Forum .
  • die Inhalte und Schwerpunkte können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein

 

E.2.2 Themenkatalog / Sachkunde-Bereiche

  • Ethologie des Hundes: Grundlagen, Rasseunterschiede, Verhaltensentwicklung
  • Ausdrucksverhalten des Hundes
  • Kommunikationsverhalten des Hundes gegenüber Artgenossen und Menschen
  • Problemverhalten, Ursachen und Entstehung, Angst- und Aggressionsvermeidung im Alltag und in der Hundeausbildung
  • Problemverhalten beim Hund (Ausscheidungs- bzw. Trennungsprobleme, unerwünschtes Jagdverhalten, Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung)
  • Stress bei Hunden, Maßnahmen zur Stressvermeidung und Stressmanagement
  • veterinärmedizinische Basiswissen (Hundekrankheiten, Impfungen, Parasiten, Erste Hilfe)
  • Lerntheorie und tierschutzgerechte Ausbildung, Korrekturen im Trainingsalltag
  • Hilfsmittel in der Ausbildung
  • Übungsgestaltung, Trainingsgestaltung: Erstellung eines Trainingsplans, Kursgestaltung, Sparten des Hundesports und andere Beschäftigungsformen von Hunden inklusive ihrer Trainingsanforderungen, tierschutzrelevante Fragen in den verschiedenen Sparten/Trainingsprozessen
  • Anforderung an das veterinärmedizinische Basiswissen von Hundeausbildern
  • Rechtliche Fragen der Hundeausbildung
  • der Themenkatalog wird ständig erweitert -> weitere Themen zum Sachkundenachweis .

 

 

E.3 Sachkundeprüfung: praktischer Teil

 

G. Gewerbetätigkeit ohne behördliche Erlaubnis strafbar

 

G.1 Strafvorschriften im Tierschutzgesetz

  • wer als gewerbsmäßiger Hundetrainer ohne die behördliche Erlaubnis arbeitet, macht sich strafbar nach § 18 Absatz 1 Nr. 20 Tierschutzgesetz

 

 

G. WEITERE HINWEISE

G.1 Erfahrungsaustausch zur Erlaubnispflicht im Hunde-Trainer-Forum

  • Als Hundetrainer können Sie auf die bisher gemachten Erfahrungen anderer Hundetrainer zurückgreifen. Weitere Infos dazu im -> Hunde-Trainer-Forum .
  • Als Tierheilpraktiker können Sie zur Organisation von Erste-Hilfe-Kursen mit Berufskollegen sich austausche - weitere Infos dazu im -> Tierheilpraktiker-Forum .

 

G.2 weitere Quellen

  • Infos zur Vorbereitung auf die Prüfung sind hier dokumentiert: Hunde-Trainer-Prüfung
  • Themankatalog des Seminars zur Qualifizierung von Tierärzten als Sachverständige zur Sachkundeprüfung nach § 11 Tierschutzgesetz für Hundeausbilder, das Seminar ist Voraussetzung für die Zulassung als externer Sachverständiger für die bayerische Veterinärverwaltung zur Abnahme von Sachkundeprüfungen von Hundeausbildern. Inhalt -> PDF / Link .

 

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